Das GEG gilt seit 1. November 2020 für Neubauten und bestehende Gebäude. Es fasst frühere Gesetze in einem Regelwerk zusammen und löst sie ab, unter anderem die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Außerdem werden darin die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Allerdings wurde das geforderte „nearly zero energy building“ (Fast-Nullenergie-Gebäude) im EU-Gesetz nicht eindeutig definiert. So konnte Deutschland im aktuellen GEG das energetische Niveau von 2016 beibehalten und nennt es „Niedrigstenergiegebäude“.  Der Energieverbrauch der nach diesem Gesetz errichteten Gebäude liegt deutlich über „Fast-Null“.

Um die Vorgaben des GEG einzuhalten, müssen zwei Werte für das neue Gebäude berechnet werden:
 

  • Der maximal erlaubte Wärmeverlust über die Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach etc.). Dieser wird Transmissionswärmeverlust genannt.
  • Die maximal erlaubte Energiemenge zum Heizen, Kühlen, Lüften und zur Warmwasserbereitung in einem Jahr, wobei die Art der Energieerzeugung mit einem Aufschlag (Primärenergiefaktor) berücksichtigt wird. Das ist der Jahres-Primärenergiebedarf.

Diese Werte werden anschließend mit dem sogenannten "Referenzgebäude" verglichen. Wenn das neue Gebäude unterhalb der Werte des Referenzgebäudes liegt, so erfüllt es den gesetzlichen Mindeststandard.

Ein Referenzgebäude ist in den Abmessungen und in der Ausrichtung zur Sonne eine exakte Kopie des geplanten Gebäudes. Die Qualitäten für die Bauteile und die Gebäudetechnik (Heizen, Lüften) der Referenzgebäude legt das GEG in der Anlage 1 fest.  

Ändert sich etwas am geplanten Gebäude, so ändert sich auch das Referenzgebäude. Die Berechnungen müssen entsprechend angepasst und neue Grenzwerte ermittelt werden.

Im GEG ist die Nutzung Erneuerbarer Energien zum Heizen (und Kühlen) für Neubauten zwingend vorgeschrieben. Je nach Art der Erneuerbaren Energie sind bestimmte Mindestanteile am Gesamtenergiebedarf des Gebäudes festgelegt (§§ 34-45 GEG).  Zur Erfüllung der Pflicht können genutzt werden:

Solarthermische Anlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Biomasse-Heizungen (z. B. Holzpellets, Hackschnitzel), KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung), Fernwärme

Die geforderten Mindestanteile sind je nach Art der Anlage unterschiedlich. Kann man nur weniger oder gar keine Erneuerbaren Energien nutzen, darf als Ersatzmaßnahme der Wärmeschutz verbessert werden. Der Grenzwert für den Wärmeverlust muss dann um mindestens 15 % unterschritten werden (§ 45 GEG). 

Eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Lüftungsanlagen gibt es nicht. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit indirekt durch die möglichst luftdichte Bauweise, die bereits seit vielen Jahren (auch schon in früheren Gesetzen) vorgeschrieben ist. Es ist zwar theoretisch möglich, den hygienisch notwendigen Luftaustausch – siehe unten bei „Lüftungskonzept“ - durch Öffnen der Fenster sicherzustellen. Allerdings müsste dann so häufig und so lange gelüftet werden, dass dadurch im Winter viel Heizenergie verloren geht. Außerdem müsste durchgehend eine Person anwesend sein, um die Fenster zu bedienen. Das ist weder pragmatisch noch komfortabel.

Lesefassung des GEG (PDF, Bundesgesetzblatt)

Unser Tipp

Wer sich heute beim Bau eines Hauses mit den Mindeststandards begnügt, läuft Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Daher empfiehlt es sich, schon jetzt nach zukünftigen Effizienzstandards zu bauen. Die Mehrkosten eines energetisch höherwertigen Neubaus sind oft gar nicht so hoch und lohnen sich, insbesondere bei steigenden Energiepreisen. Zudem winken üppige Fördermittel, wenn der KfW-Effizienz­haus-Standard übertroffen wird. 

Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die „Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)“ unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.

Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.

Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).

Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.

  1. Lüftung zum Feuchteschutz: Sie dient dem Schutz der Bauteile vor Feuchte bei „üblicher Nutzung“ und reduziert so die Schimmelgefahr.
  2. Reduzierte Lüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei reduzierter Nutzung (z. B. durch einzelne Bewohner).
  3. Nennlüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei normaler Nutzung.
  4. Intensivlüftung: Diese höchste Lüftungsstufe wird umgangssprachlich auch „Partylüftung“ genannt und soll den notwendigen Luftaustausch bei intensiver Nutzung gewährleisten.

Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.

Das Öffnen der Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne der Norm. Man unterscheidet in freie Lüftung (Querlüftung und Schachtlüftung) und ventilatorgestützte Lüftung (automatische Lüftungssysteme) sowie Kombinationen aus beiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Lüftung.

Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.

Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.

 

Es gibt zahlreiche weitere Regelwerke, die Planer und Ausführende bei Neubauvorhaben beachten müssen. Hier dürfen Sie sich auf die jeweiligen Fachleute verlassen.

Grundlegende Bauvorschriften sind festgelegt in den Landesbauordnungen. Diese betreffen beispielsweise den Brandschutz oder die Mindestabstände zwischen Gebäuden bzw. zu Grundstücksgrenzen und viele weitere Pflichten. Besonders sind hier die Vorgaben für barrierefreie Wohnungen zu nennen.

Landesbauordnung (Bau O NRW)