Wichtige Vorschriften:
- Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
- DIN 1946 Teil 6, Lüftung von Wohnungen
Rechtliche Vorgaben für bestehende Gebäude sind vor allem bei Sanierung oder Veränderung – wie Umbau, Ausbau oder Eigentümer*innenwechsel – wichtig. Es gibt aber auch Mindestanforderungen und Nachrüstpflichten, die ohne solche Anlässe gelten und mit dem Alter bzw. den Eigenschaften von Gebäudeteilen oder Heiztechnik zusammenhängen.
Wer hier vorab gut informiert ist, hat Planungssicherheit für seine Vorhaben und kann notwendige Investitionskosten besser abschätzen.
1. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG gilt seit dem 1. November 2020 für Neubauten und bestehende Gebäude, die aktuelle Fassung trat am 01.01.2024 in Kraft. Es fasst frühere Gesetze in einem Regelwerk zusammen und löst sie ab, unter anderem die Energieeinsparverordnung (EnEV). Außerdem werden darin die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt. Die wichtigsten Inhalte für Hauseigentümer*innen sind:
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz (§ 48, §51 GEG)
Die Mindestanforderungen sind seit 2016 im Wesentlichen unverändert geblieben. Sie müssen bei bestehenden Gebäuden dann eingehalten werden, wenn mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils (Außenwand, Dach, Decken oder Fenster) saniert werden. Mit der Novellierung 2024 gab es keine Verschärfung, so dass die Mindestanforderungen inzwischen geringer sind als der Stand der Technik.
Beim Wärmeschutz gelten bestimmte U-Werte, die nicht überschritten werden dürfen. Der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) gibt an, wie viel Wärme durch einen Quadratmeter eines Bauteils hindurchgeht, wenn 1 Kelvin Temperaturunterschied herrschen würde. Je kleiner der U-Wert, desto weniger Wärme geht verloren.
U-Wert-Tabelle GEG in der Anlage 7
Je nach vorhandener Konstruktion und gewähltem Dämmstoff können sich zur Einhaltung der U-Werte unterschiedliche Dämmstärken ergeben.
Unser Tipp:
Es lohnt sich meistens, über das gesetzliche Mindestmaß hinauszugehen. Die gesetzlichen Vorschriften beschreiben nämlich weder den „Stand der Technik“ noch das wirtschaftliche oder energetische Optimum.
Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, Betrieb von Ölheizungen
Heizkessel (§ 72 GEG), Rohrleitungen (§ 69 GEG) sowie unbeheizte Speicher- und Spitzböden (§ 47 GEG) haben Austausch- und Nachrüstverpflichtungen. Sie gelten unabhängig davon, ob eine Sanierung geplant ist.
Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat, greifen die Austausch- und Nachrüstverpflichtungen erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat nach dem Erwerb zwei Jahre Zeit, die Nachrüstungen durchzuführen.
- Öl- oder Gas-Heizkessel ab 4 Kilowatt Nennleistung müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Die Austauschpflicht betrifft nur sogenannte Konstanttemperatur-Kessel. Diese alte Technik wurde etwa bis Mitte der 1980er Jahre verwendet. Entsprechend sind neuere Techniken wie Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen, auch wenn sie 30 Jahre und älter sind.
- Frei zugängliche Heizungs- und Warmwasser- Rohrleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen müssen gedämmt werden. Dabei gibt es Mindestanforderungen an die Dämmstärke (siehe Anlage 8 GEG). https://www.gesetze-im-internet.de/geg/anlage_8.html
- Die oberste Geschossdecke zum nicht ausgebauten Dachraum (Speicher oder Spitzboden) muss gedämmt werden, wenn sie nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Die bestehende Qualität der Decke muss also geprüft und errechnet werden. Wenn die Pflicht für die Geschossdecke besteht, muss mit der neuen Dämmung ein U-Wert von 0,24 W/m2 K eingehalten werden.
Unser Tipp:
Die Dämmung von Speicher- und Spitzböden ist in der Regel eine besonders wirkungsvolle und gleichzeitig kostengünstige Maßnahme. Eine deutliche Verstärkung der Dämmung lohnt sich auch, wenn rein formal der „Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2“ – also nur wenige Zentimeter Dämmung – vorhanden ist.
Regeln für neue Heizungsanlagen ab 01.01.2024
Der § 71 des GEG wurde in den Medien fälschlich als „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Ebenso unpräzise wurden einige Inhalte wiedergegeben. Hier sind die wichtigsten Fakten:
- Bestandsschutz: Alle Heizungsanlagen, die VOR dem 01.01.2024 eingebaut wurden, dürfen weiter betrieben werden.
- Heizungsaustausch bis 30.06.2026 bzw. 30.06.2028 ( = Frist für Städte mit mehr bzw. weniger als 100.000 Einwohnern): Fossile Energieträger (Gas, Öl) sind erlaubt, ABER NUR mit Nachrüstpflicht (siehe Grafik).
- Heizungstausch ab 01.07.2026 bzw. 01.07.2028: Die neue Heizungsanlage muss mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Wer heute noch neue Gas- oder Öl-Heizungen einbaut, muss bereits morgen nachrüsten!
Quelle Grafik: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), www.energiewechsel.de/geg-heizungswegweiser
Im Gesetz werden zahlreiche Möglichkeiten genannt, wie man die „65 %-Pflicht“ erfüllen kann. Dabei weichen Theorie und Realität leider stark voneinander ab: Die meisten Erfüllungsoptionen sind für Gebäudeeigentümer:innen nicht verfügbar oder technisch nicht oder nur mit hohem Aufwand umsetzbar.
Ein Beispiel hierfür ist der Einsatz von Wasserstoff in Erdgas-Heizungen: Viele moderne Gasgeräte können zwar Wasserstoff verbrennen, aber dieser ist in absehbarer Zeit für das Heizen privater Haushalte nicht verfügbar.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich unabhängig und neutral über zukunftsfähige Heizsysteme beraten. Bei fachgerechter Planung ist das Heizen mit Erneuerbaren Energien – z. B. über eine Wärmepumpe – bereits heute günstiger als mit Gas- oder Ölheizungen.
Pflicht zur Energieberatung bei bestimmten Vorhaben (§ 48 und § 80, Satz 4 GEG)
So sinnvoll eine fachkundige Beratung vor jeder Sanierung ist, im GEG wird sie nur in ganz bestimmten Fällen vorgeschrieben. Eine Energieberatung ist verpflichtend, wenn…
- ein Ein- oder Zweifamilienhaus umfassend saniert und/oder erweitert wird, sodass Berechnungen (Bewertung der Gesamtenergieeffizienz) für das Gebäude durchgeführt werden müssen. An der Sanierung beteiligte Fachfirmen müssen in ihrem schriftlichen Angebot auf die Beratungspflicht hinweisen.
- ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft wird. Hier soll das Gespräch der Erläuterung des Energieausweises dienen.
In beiden Fällen gilt die Pflicht nur dann, wenn ein kostenloses Beratungsangebot verfügbar ist.
Regelungen zum Energieausweis
Der Energieausweis gilt bereits seit 2007 für Neubauten. Seit 2009 ist er verpflichtend vorzulegen bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von bestehenden Gebäuden oder Wohnungen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur denkmalgeschützte Gebäude.
Dieses amtliche Dokument gibt Auskunft über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen eines Gebäudes und nennt außerdem sinnvolle Modernisierungsmöglichkeiten. Käufer bzw. Mieter sollen damit Gebäude oder Wohnungen im Hinblick auf ihre Energieeffizienz vergleichen können.
Aus den Ergebnissen des Energieausweises ergeben sich keinerlei Verpflichtungen für den Vermieter oder Verkäufer. Er muss ihn lediglich ordnungsgemäß erstellen lassen und den Interessenten vorlegen. Einige Informationen aus dem Energieausweis müssen bereits in Immobilienanzeigen angegeben werden.
Ausführliche Informationen finden Sie im Reiter Energieausweis.
2. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und bezieht sich auf „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“. Dies sind Heizungsanlagen, die in Wohngebäuden üblich sind. Die Schornsteinfeger*innen sind zuständig für die Überprüfung und Messung der Anlagen.
Die derzeit gültige 1. BImSchV von 2010 (zuletzt geändert 2021) legt unter anderem fest, …
- welche Grenzwerte Heizkessel (Zentralheizungen) bei Abgasverlusten und Schadstoffemissionen einhalten müssen.
- wie hoch der zulässige Schadstoffausstoß von Feuerungsanlagen in Einzelräumen, zum Beispiel Kaminöfen sein darf. Seit dem 31. Dezember 2014 gelten die Grenzwerte der sogenannten Stufe 2. Je nach Typ, Wirkungsgrad und Baujahr müssen ältere Öfen nach und nach außer Betrieb genommen oder mit Filtern nachgerüstet werden.
Kaminöfen, aber auch Pellet-Einzelöfen fallen unter die Gruppe „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe“. Nicht dazu gehören beispielsweise offene Kamine – sie werden laut Verordnung „nur gelegentlich“ betrieben – und gemauerte Grundöfen. Diese und weitere Ausnahmen müssen also auch keine Grenzwerte einhalten.
Geltende Grenzwerte für Öfen
a. Grenzwerte für alle Öfen, die VOR dem 22.03.2010 (= Inkrafttreten der Verordnung) in Betrieb genommen wurden:
- 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Luft
Kaminöfen die außer Betrieb genommen werden müssen falls sie die Grenzwerte nicht einhalten:
- Baujahre (laut Typenschild) BIS 31.12.1994: Ende des Betriebs am 31.12.2020
- Baujahre (laut Typenschild) AB 01.01.1995 BIS 21.03.2010: Ende des Betriebs am 31.12.2024
b. Grenzwerte für alle Öfen, die AB dem 22.03.2010 und BIS 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 1. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
c. Grenzwerte für alle Öfen, die NACH dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 2. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
Unser Tipp
Wenn Sie Ihr Gebäude energetisch sanieren bzw. modernisieren, dann sollten Sie sich nicht mit den gesetzlichen Mindeststandards zufrieden geben, denn diese sind bereits heute technisch überholt. Hilfe zur zukunftstauglichen Sanierung bietet Ihnen unsere kostenfreie und unabhängige Beratung.
3. DIN 1946 Teil 6, Lüftung von Wohnungen
Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die Norm unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch („Mindestluftwechsel“) und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.
Ein Lüftungskonzept ist im Gebäudebestand aufzustellen, wenn…
- mindestens 1/3 der Fenster ausgetauscht werden (gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern) und/oder
- mindestens 1/3 der Dachflächen abgedichtet werden (gilt für Einfamilienhäuser und Dachgeschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern) und/oder
- Lüftungssysteme in Teilbereichen oder einzelnen Räumen nachgerüstet werden (z. B. Ventilatoren in Bad oder WC).
Was ist ein Lüftungskonzept?
Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.
Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).
Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.
Welche Lüftungsstufen gibt es?
Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.
- Lüftung zum Feuchteschutz: Sie dient dem Schutz der Bauteile vor Feuchte bei „üblicher Nutzung“ und reduziert so die Schimmelgefahr.
- Reduzierte Lüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei reduzierter Nutzung (z. B. durch einzelne Bewohner).
- Nennlüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei normaler Nutzung.
- Intensivlüftung: Diese höchste Lüftungsstufe wird umgangssprachlich auch „Partylüftung“ genannt und soll den notwendigen Luftaustausch bei intensiver Nutzung gewährleisten.
Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.
Was sind lüftungstechnische Maßnahmen?
Das Öffnen der Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne der Norm. Man unterscheidet in freie Lüftung (Querlüftung und Schachtlüftung) und ventilatorgestützte Lüftung (automatische Lüftungssysteme) sowie Kombinationen aus beiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Lüftung.
Was bedeutet DIN?
Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.
Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.
Es gibt zahlreiche weitere Regelwerke, die Planer und Ausführende bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen beachten müssen. Hier dürfen Sie sich auf die jeweiligen Fachleute verlassen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne in unserer kostenfreien und unabhängigen Beratung.