Wichtige Vorschriften:
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
- Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
- DIN 1946 Teil 6, Lüftung von Wohnungen
Rechtliche Vorgaben für bestehende Gebäude sind vor allem bei Sanierung oder Veränderung – wie Umbau, Ausbau oder Eigentümer*innenwechsel – wichtig. Es gibt aber auch Mindestanforderungen und Nachrüstpflichten, die ohne solche Anlässe gelten und mit dem Alter bzw. den Eigenschaften von Gebäudeteilen oder Heiztechnik zusammenhängen.
Wer hier vorab gut informiert ist, hat Planungssicherheit für seine Vorhaben und kann notwendige Investitionskosten besser abschätzen.
1. Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Betroffen sind neue Gebäude sowie fast alle bestehenden Gebäude, zum Beispiel bei Sanierung oder Heizungstausch. Mit der Novelle werden unter anderem die sogenannte 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen entfallen und der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen wieder ohne Vorgaben möglich.
Die Bonner Energie Agentur (BEA) empfiehlt Eigentümerinnen und Eigentümern nach wie vor, bei einem Heizungstausch auf Heizsysteme mit erneuerbaren Energien zu setzen.
2. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und bezieht sich auf „kleine und mittlere Feuerungsanlagen“. Dies sind Heizungsanlagen, die in Wohngebäuden üblich sind. Die Schornsteinfeger*innen sind zuständig für die Überprüfung und Messung der Anlagen.
Die derzeit gültige 1. BImSchV von 2010 (zuletzt geändert 2021) legt unter anderem fest, …
- welche Grenzwerte Heizkessel (Zentralheizungen) bei Abgasverlusten und Schadstoffemissionen einhalten müssen.
- wie hoch der zulässige Schadstoffausstoß von Feuerungsanlagen in Einzelräumen, zum Beispiel Kaminöfen sein darf. Seit dem 31. Dezember 2014 gelten die Grenzwerte der sogenannten Stufe 2. Je nach Typ, Wirkungsgrad und Baujahr müssen ältere Öfen nach und nach außer Betrieb genommen oder mit Filtern nachgerüstet werden.
Kaminöfen, aber auch Pellet-Einzelöfen fallen unter die Gruppe „Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe“. Nicht dazu gehören beispielsweise offene Kamine – sie werden laut Verordnung „nur gelegentlich“ betrieben – und gemauerte Grundöfen. Diese und weitere Ausnahmen müssen also auch keine Grenzwerte einhalten.
Geltende Grenzwerte für Öfen
a. Grenzwerte für alle Öfen, die VOR dem 22.03.2010 (= Inkrafttreten der Verordnung) in Betrieb genommen wurden:
- 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Luft
Kaminöfen die außer Betrieb genommen werden müssen falls sie die Grenzwerte nicht einhalten:
- Baujahre (laut Typenschild) BIS 31.12.1994: Ende des Betriebs am 31.12.2020
- Baujahre (laut Typenschild) AB 01.01.1995 BIS 21.03.2010: Ende des Betriebs am 31.12.2024
b. Grenzwerte für alle Öfen, die AB dem 22.03.2010 und BIS 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 1. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
c. Grenzwerte für alle Öfen, die NACH dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden:
Hier gilt die sogenannte Stufe 2. Das sind unterschiedliche Grenzwerte je nach Bauart des Ofens, außerdem Mindestwirkungsgrade in Prozent (siehe Anlage 4 der BImSchV). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/1._BImSchV.pdf
Unser Tipp
Wenn Sie Ihr Gebäude energetisch sanieren bzw. modernisieren, dann sollten Sie sich nicht mit den gesetzlichen Mindeststandards zufrieden geben, denn diese sind bereits heute technisch überholt. Hilfe zur zukunftstauglichen Sanierung bietet Ihnen unsere kostenfreie und unabhängige Beratung.
3. DIN 1946 Teil 6, Lüftung von Wohnungen
Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die Norm unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch („Mindestluftwechsel“) und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.
Ein Lüftungskonzept ist im Gebäudebestand aufzustellen, wenn…
- mindestens 1/3 der Fenster ausgetauscht werden (gilt für Einfamilienhäuser und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern) und/oder
- mindestens 1/3 der Dachflächen abgedichtet werden (gilt für Einfamilienhäuser und Dachgeschosswohnungen in Mehrfamilienhäusern) und/oder
- Lüftungssysteme in Teilbereichen oder einzelnen Räumen nachgerüstet werden (z. B. Ventilatoren in Bad oder WC).
Was ist ein Lüftungskonzept?
Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.
Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).
Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.
Welche Lüftungsstufen gibt es?
Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.
- Lüftung zum Feuchteschutz: Sie dient dem Schutz der Bauteile vor Feuchte bei „üblicher Nutzung“ und reduziert so die Schimmelgefahr.
- Reduzierte Lüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei reduzierter Nutzung (z. B. durch einzelne Bewohner).
- Nennlüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei normaler Nutzung.
- Intensivlüftung: Diese höchste Lüftungsstufe wird umgangssprachlich auch „Partylüftung“ genannt und soll den notwendigen Luftaustausch bei intensiver Nutzung gewährleisten.
Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.
Was sind lüftungstechnische Maßnahmen?
Das Öffnen der Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne der Norm. Man unterscheidet in freie Lüftung (Querlüftung und Schachtlüftung) und ventilatorgestützte Lüftung (automatische Lüftungssysteme) sowie Kombinationen aus beiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Lüftung.
Was bedeutet DIN?
Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.
Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.
Es gibt zahlreiche weitere Regelwerke, die Planer und Ausführende bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen beachten müssen. Hier dürfen Sie sich auf die jeweiligen Fachleute verlassen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne in unserer kostenfreien und unabhängigen Beratung.
