Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Neubau umfassen viele Bereiche, die Bauwillige nicht beeinflussen können, wie Brandschutzmaßnahmen, statische Anforderungen oder Mindestabstände zu Grundstückgrenzen. Für das Themenfeld Energieeffizienz und Nachhaltigkeit haben Sie durch unsere Informationen die Chance, zusammen mit den am Bau und an der Planung beteiligten Fachleuten eigene Entscheidungen fällen. 

Der gesetzliche Standard verändert sich häufig und beschreibt ein eher niedriges Niveau.

 

 

Das  Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Betroffen sind neue Gebäude sowie fast alle bestehenden Gebäude, zum Beispiel bei Sanierung oder Heizungstausch. 

Detaillierte Informationen folgen in Kürze und finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
 

Ein Referenzgebäude ist in den Abmessungen und in der Ausrichtung zur Sonne eine exakte Kopie des geplanten Gebäudes. Die Qualitäten für die Bauteile und die Gebäudetechnik (Heizen, Lüften) der Referenzgebäude legt das GEG in der Anlage 1 fest.  

Ändert sich etwas am geplanten Gebäude, so ändert sich auch das Referenzgebäude. Die Berechnungen müssen entsprechend angepasst und neue Grenzwerte ermittelt werden.

Was für Bestandsgebäude erst nach einer Übergangsfrist gilt, müssen alle Neubauten seit 01.01.2024 erfüllen: Die Energie zum Heizen muss zu mindestens 65 % aus Erneuerbaren Energien kommen (§ 71). Die Liste der Erfüllungsoptionen – was als „Erneuerbare Energie“ definiert ist – gilt grundsätzlich für Neu- und Bestandsbau.

Wichtig ist nicht nur die tatsächliche Verfügbarkeit dieser gesetzlichen Optionen, sondern auch, ob sie technisch und wirtschaftlich sinnvoll sind. Neubauten benötigen im Vergleich zu (unsanierten) Bestandsgebäuden nur geringe Mengen an Heizwärme. Vor der Entscheidung für das passende Heizsystem sollte die Berechnung des Heizwärmebedarfs vorliegen.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Lüftungsanlagen gibt es nicht. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit indirekt durch die möglichst luftdichte Bauweise, die bereits seit vielen Jahren (auch schon in früheren Gesetzen) vorgeschrieben ist. Es ist zwar theoretisch möglich, den hygienisch notwendigen Luftaustausch – siehe unten bei „Lüftungskonzept“ - durch Öffnen der Fenster sicherzustellen. Allerdings müsste dann so häufig und so lange gelüftet werden, dass dadurch im Winter viel Heizenergie verloren geht. Außerdem müsste durchgehend eine Person anwesend sein, um die Fenster zu bedienen. Das ist weder pragmatisch noch komfortabel.

Unser Tipp

Wer sich heute beim Bau eines Hauses mit den Mindeststandards begnügt, läuft Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Daher empfiehlt es sich, schon jetzt nach zukünftigen Effizienzstandards zu bauen. Die Mehrkosten eines energetisch höherwertigen Neubaus sind oft gar nicht so hoch und lohnen sich, weil die laufenden Kosten für Wärmeenergie bei besserer Dämmung deutlich niedriger sind und die Energiepreisen steigen werden.

 

 

Energieeffiziente Bauweisen erfordern eine luftdichte Ausführung. Damit die Bewohner mit ausreichend Frischluft versorgt sind, macht die „Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)“ unter anderem Vorgaben zum notwendigen Luftaustausch und zum Lüftungskonzept beim Neubau und bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen. Die aktuelle Fassung ist vom Dezember 2019.

Es handelt sich um eine standardisierte Berechnung, die überprüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz unabhängig vom Nutzer gegeben ist. Wenn nicht, so müssen lüftungstechnische Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten). Welche ausreichen und sinnvoll sind, muss individuell geplant werden.

Die Lüftung zum Feuchteschutz ist die niedrigste von vier Lüftungsstufen nach DIN 1946 Teil 6. Das bedeutet: Auch wenn nach diesem Konzept keine lüftungstechnischen Maßnahmen verlangt werden, muss der aus hygienischen Gründen notwendige Luftaustausch durch den Nutzer sichergestellt werden (z. B. durch regelmäßiges Öffnen der Fenster).

Ein Lüftungskonzept darf der ausführende Handwerksbetrieb erstellen (z. B. der Fensterbauer oder Dachdecker). In der Praxis werden häufig Architekten und Ingenieure im Rahmen von Energieberatungen oder energetischen Berechnungen damit beauftragt.

Grundsätzlich gilt: Je höher die Stufe, desto größer muss der notwendige Luftaustausch sein.

  1. Lüftung zum Feuchteschutz: Sie dient dem Schutz der Bauteile vor Feuchte bei „üblicher Nutzung“ und reduziert so die Schimmelgefahr.
  2. Reduzierte Lüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei reduzierter Nutzung (z. B. durch einzelne Bewohner).
  3. Nennlüftung: Sie stellt – neben dem Feuchteschutz - die für den Nutzer hygienisch notwendigen Luftaustausch sicher bei normaler Nutzung.
  4. Intensivlüftung: Diese höchste Lüftungsstufe wird umgangssprachlich auch „Partylüftung“ genannt und soll den notwendigen Luftaustausch bei intensiver Nutzung gewährleisten.

Der notwendige Luftaustausch bzw. Luftvolumenstrom wird angegeben in Kubikmeter (Frisch-)Luft pro Stunde.

Das Öffnen der Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne der Norm. Man unterscheidet in freie Lüftung (Querlüftung und Schachtlüftung) und ventilatorgestützte Lüftung (automatische Lüftungssysteme) sowie Kombinationen aus beiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Lüftung.

Das „Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN)“ ist zuständig für Normung und Standardisierung in Deutschland. Die vom Institut erarbeiteten Normen stellen Regeln auf, die zu einer sachgerechten und schadensfreien Ausführung von Maßnahmen führen sollen.

Normen sind selbst keine Gesetze, aber Gesetze und Verordnungen beziehen sich häufig auf Normen.

 

Es gibt zahlreiche weitere Regelwerke, die Planer und Ausführende bei Neubauvorhaben beachten müssen. Hier dürfen Sie sich auf die jeweiligen Fachleute verlassen.

Grundlegende Bauvorschriften sind festgelegt in den Landesbauordnungen. Diese betreffen beispielsweise den Brandschutz oder die Mindestabstände zwischen Gebäuden bzw. zu Grundstücksgrenzen und viele weitere Pflichten. Besonders sind hier die Vorgaben für barrierefreie Wohnungen zu nennen.

Landesbauordnung (Bau O NRW)