Satzung des Vereins Bonner Energie Agentur e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Energie Agentur“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden. Nach Eintrag lautet der Name „Bonner Energie Agentur e.V.“

(2)  Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Zweck des Vereins ist es, die globalen und nationalen Bemühungen zur nachhaltigen Senkung der energiebedingten Umweltbelastungen und damit das Erreichen der Ziele des Klimaschutzes auf lokaler Ebene, vornehmlich im Raum Bonn, zu unterstützen. Schwerpunkt ist die Initiierung und Unterstützung von Maßnahmen und Aktivitäten auf den Gebieten des energiesparenden Bauens und Sanierens, d.h. zur Einsparung von Primärenergie und zur Steigerung der Energieeffizienz sowie der Nutzung erneuerbarer Energien für alle Bürgerinnen und Bürger Bonns. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die zur Erfüllung des Zwecks erforderlichen Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. eine produkt- und anbieterneutrale Initialberatung über bauliche und haustechnische Möglichkeiten des energiesparenden Bauens und Sanierens sowie der Nutzung erneuerbarer Energien, über öffentliche und sonstige Fördermöglichkeiten sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit. Die Unabhängigkeit der Initialberatung gilt auch gegenüber den Interessen der Mitglieder des Vereins,
  2. die Bildung eines Transfer–Netzwerks der lokalen und regionalen Akteure auf den Gebieten des energiesparenden Bauens und Sanierens sowie der Nutzung erneuerbarer Energien,
  3. die Bereitstellung von Informationen zu qualifizierten Anbietern des Leistungsspektrums energiesparendes Bauen und Sanieren sowie der Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. die Entwicklung und Sicherung von Qualitätsanforderungen für die Partnerschaft mit Betrieben und Planungsbüros. Initiierung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Handwerk, Planung und Energieberatung,  
  5. die Kooperation mit Einrichtungen in der Region mit dem Ziel eines Know-how Transfers und der wissenschaftlichen Begleitung von Projekten,
  6. die Unterstützung, Begleitung und öffentlichkeitswirksame Darstellung vorbildlicher Projekte und Demonstrationsvorhaben in Bonn,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die nähere Ausgestaltung der unter (1) beschriebenen Tätigkeit wird hinsichtlich Qualität, Inhalt, Unabhängigkeit, Zielgruppen u.a. in Leitlinien festgelegt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§ 3 Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 4 Mitglieder

(1)  Mitglieder des Vereins können Verbände, Vereinigungen und juristische Personen werden, soweit sie Zweck und Aufgaben unterstützen (ordentliche Mitglieder).

(2)  Jedes ordentliche Mitglied benennt eine/n namentlich benannte/n Vertreter/in und Stellvertreter/in. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(3)  Vertreter/in eines Mitglieds kann nicht sein, wer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein steht.

(4)  Der Verein kann natürliche Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt und haben nur beratende Stimme.

(5)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher, an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag. Dies gilt gleichermaßen für ordentliche wie für außerordentliche Mitglieder. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht dem/der Antragsteller/in gegenüber nicht begründet zu werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Handelt ein Mitglied dem Zweck des Vereins oder der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in grober Weise zuwider, so kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Beratungen in den Organen sind vertraulich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mit vorläufiger Tagesordnung schriftlich durch den/die  Vorsitzende/n mit einer Frist von drei Wochen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Mailadresse oder Postanschrift oder Faxanschluss) gerichtet ist.

Die Mitglieder können spätestens bis zum 8. Tage vor der Versammlung dem Vorstand weitere Tagesordnungspunkte schriftlich einreichen. Über die abschließende Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung; die Auflösung des Vereins,
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes mit Ausnahme des/der durch die Stadt Bonn gestellten Vorsitzenden, Entlastung des Vorstandes,
  3. Entgegennahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  4. Aufnahme neuer Mitglieder,
  5. Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über die Schwerpunktsetzung der Aufgaben und der daraus resultierenden Verwendung der Mittel,
  7. Beschlussfassung und Änderungsbeschlüsse zu den Leitlinien nach § 2 (2),
  8. Beschlussfassung und Änderungsbeschlüsse zur Beitragsordnung,
  9. Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
  10. Wahl des/der Rechnungsprüfer/s/in.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der/die Vorsitzende oder mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der/die Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang mit einer 14-tägigen Ladungsfrist einzuberufen.

(4) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 und 9 dieser Satzung entsprechend.

(5)  Der/die Geschäftsführer/in des Vereins ist berechtigt und verpflichtet, an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden auf Sitzungen gefasst. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges aus ihrer Mitte eine/n Wahlleiter/in soweit der/die satzungsgemäße Sitzungsleiter/in selbst zur Wahl steht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

(3) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Bei Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den Kandidaten mit höchster gleicher Stimmenzahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Zwecke des Vereins bedarf es der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende wird immer durch eine Vertreterin / einen Vertreter der Bundesstadt Bonn gestellt. Es können noch zwei weitere Stellvertreter / innen durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden in der Regel von dem / der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,   
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
  5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
  6. Erarbeitung einer Geschäftsordnung,
  7. Benennung des/r Geschäftsführer/s/in.

 (5) Der / die Vorsitzende ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Mitglieder zu unterrichten.

 (6) Der Vorstand, soweit er nicht entsandt wird, wird gemäß § 8 (2) b) einzeln für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist zulässig.

 (7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Dies gilt auch für die Fälle des Absatzes 6.

 (8) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist die 3/4-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Als wichtiger Grund gilt z.B. ein grober Verstoß gegen Vereinszwecke.

(9) Der Vorstand ist für die Benennung sowie die Abberufung des/r Geschäftsführer/s/in, sowie die Einstellung und Entlassung der für den Vereinszweck beschäftigten Mitarbeiter/innen auf Vorschlag des/der Geschäftsführer/s/in zuständig.

(10) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann näheres zur Ausgestaltung des Auslagenersatzes erlassen.

§ 11 Geschäftsführung und Mitarbeiter/-innen

 (1) Der Vorstand bedient sich zur Erledigung der laufenden Aufgaben einer Geschäftsführung. Der Aufgabenbereich sowie die weiteren Einzelheiten sind durch die Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Der Verein kann für die Erledigung des Vereinszwecks und der Aufgaben weitere Mitarbeiter/innen einstellen.

(3) Die Entlohnung der Mitarbeiter/innen des Vereins richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innnen die Mitglied des Vereins sein können, aber nicht müssen. Der oder die Rechnungsprüfer/in wird jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren  gewählt. Die Kassen-, Buch- und Rechnungsführung ist unverzüglich nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen, vorbehaltlich jederzeit auch während des laufenden Geschäftsjahres möglicher, auch überraschender Prüfungen, und das Prüfergebnis auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

(2) Die Tätigkeit des /der Rechnungsprüfer/s/in soll nach Möglichkeit ehrenamtlich erfolgen. Über den Ersatz von Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung möglichst vor der Wahl des Rechnungsprüfers, sonst bei der Vorstellung des Prüfungsergebnisses.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bonn ist berechtigt, Prüfungen aller Art, auf Grund eines Auftrages durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss

oder den /die Oberbürgermeister/in der Stadt Bonn vorzunehmen und hierzu die Bücher und Schriften in digitaler und analoger Form des Vereins Bonner Energie Agentur e.V. einzusehen.

§ 13 Datenschutz

(1) Sofern zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, erfolgt diese unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz-Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 (2) Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter/innen oder den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Unterstützung der Umsetzung der allgemeinen Klimaschutzziele, soweit möglich im Raum Bonn.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Regelungszweck weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für Satzungslücken.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in der Gründungsversammlung in Kraft. Über die Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12. Juni 2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Leitlinien zur Beratungstätigkeit